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Art. 4 HoheSeeÜbkG

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 (einhunderttausend) Deutsche Mark geahndet werden.

Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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