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§ 10 HoheSeeEinbrG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,

  2. 2.

    ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt,

  5. 5.

    entgegen § 6a Absatz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände ausführt oder

  6. 6.

    entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 das Umweltbundesamt beim Einbringen von Stoffen oder Gegenständen nach § 4 Satz 2 Nummer 3,

  2. 2.

    in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Hohe-See-Einbringungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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