Gesetze › HoheSeeEinbrG § 6 HoheSeeEinbrG Verbrennungsverbot Die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf Hoher See ist verboten. Hohe-See-Einbringungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings § 6a Ausfuhrverbot, Ausnahmen