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Anlage HolzbInstrmMAusbV

(zu § 5 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 112 - 116)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassend)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachtene)Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhaltenf)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachteng)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenh)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellenb)Teilebedarf abschätzen und bereitstellenc)Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellend)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffene)durch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses Qualität sichern4
6Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 4 Nr. 6)a)Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenb)mit Winkellehren und mit Winkelmessern messenc)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnend)Werkstücke kennzeichnen4
e)ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen2
f)Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfeng)Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen2
7Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 7)a)Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwendenb)Grundbegriffe der Normung anwenden4
c)Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwendend)Zeichnungen lesen und anwenden2
e)Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als Schnittdarstellung2
8Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 4 Nr. 8)Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeugung und Konstruktionsmerkmale bestimmen2
9Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung (§ 4 Nr. 9)a)Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuordnen2
b)Hölzer und Metalle lagern2
c)Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern2
10Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 4 Nr. 10)a)Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfahrens von Werkstücken auswählen und befestigenb)Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen3
c)Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten2
11manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (§ 4 Nr. 11)a)Werkzeuge auswählenb)Hölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeitenc)Hölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und Gewindeschneiden bearbeiten7
d)vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschinell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten6
e)besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beachten und Arbeitsschutzvorschriften anwendenf)Instrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbesondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-, plan- und runddrehen5
12Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 12)a)Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen2
b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wechseln und der Entsorgung zuführen2
13Anfertigen von Klappenmechanikteilen (§ 4 Nr. 13)a)Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des Werkstückes auswählenb)Einzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten9
c)Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen bearbeitend)Bohrer entsprechend der Werkstoffe auswählene)Teile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren12
f)Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach Lehre und Maßvorgabe bearbeiteng)Klappenmechanik nach Lehre und Maßangaben durch Bohren bearbeiten8
14Fügen (§ 4 Nr. 14)a)Lötverfahren entsprechend Material und Beanspruchung bestimmenb)Einzelteile durch Löten verbinden2
c)Mechanikteile zusammenpassen und ausrichtend)Klappenteile durch Löten verbinden4
e)Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften, Verschrauben oder Löten, verbinden4
15Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen (§ 4 Nr. 15)a)Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Feilen und Schleifen herstellenb)Schnittwerkzeuge schärfenc)Maßgenauigkeit prüfen6
16Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall (§ 4 Nr. 16)a)Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metallkorpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstellenb)zylindrische und konische Innenbohrungen durch Bohren, Räumen und Drehen herstellen7
17Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 17)a)Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssigkeiten, beachtenb)für Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählenc)metallische Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Lackieren3
d)für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählene)Hölzer mit Schutzmitteln imprägnierenf)Oberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Lackieren und Färben3
18Bohren von Ton- und Säulchenlöchern (§ 4 Nr. 18)a)Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton- und Säulchenlöcher unterscheidenb)Ton- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder Tonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen, fräsen oder bördelnc)Oberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Bohrungen messen5
19Anbringen und Bearbeiten von Säulchen (§ 4 Nr. 19)a)Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten anbringenb)Säulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewindeschneiden und Reiben bearbeiten5
c)Säulchen parallel fräsen2
20Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik (§ 4 Nr. 20)a)Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem Korpus einpassen5
b)Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen, Feilen und Einpassen auf dem Korpus zusammenbauenc)Funktionsprüfung durchführen12
21Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Nr. 21)a)Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und montierenb)Instrument auf Luftdichtigkeit prüfenc)Instrument spielbar machen und Endkontrolle durchführend)Kunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbesondere Reinigung, hinweisen8
22Reparieren von Instrumenten (§ 4 Nr. 22)a)Fehleranalyse durchführenb)Reparaturumfang festlegenc)im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentierend)Instrument demontierene)Defekte beseitigenf)Instrument zusammenbauen und prüfen6

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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