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§ 5 HomTAMRegV

Neue Registrierung

Die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung hat im Fall folgender Änderungen eine neue Registrierung zu beantragen:

  1. 1.

    Änderung der Zusammensetzung der Ursubstanzen nach Art oder Menge, einschließlich einer Änderung des Verdünnungsgrades oder

  2. 2.

    Änderung der Darreichungsform, wenn diese mit der registrierten Darreichungsform nicht vergleichbar ist.

Homöopathische Tierarzneimittel-Registrierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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