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§ 8 HomTAMRegV

Information der Öffentlichkeit

Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Registrierung oder den Verzicht nach § 7 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Homöopathische Tierarzneimittel-Registrierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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