Gesetze › HonigV § 1 HonigV Anwendungsbereich Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden. Honigverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Anforderungen an die Beschaffenheit