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§ 1 HopfG
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
- 1.
über
- a)
die Zertifizierung,
- b)
das Bescheinigungsverfahren,
- c)
die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung stattfindet,
- d)
die Verarbeitung,
- e)
das Vermischen,
- f)
die Behandlung und
- g)
das Inverkehrbringen
der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Hopfen unterliegen, sowie
- a)
- 2.
über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass
- 1.
in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsverordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und
- 2.
der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist.