Gesetze › HopfG § 4 HopfG Übertragung von Ermächtigungen Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. Hopfengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Bußgeldvorschriften § 5