Gesetze › HRegGebV § 5a HRegGebV Übergangsvorschrift Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. Handelsregistergebührenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen Schlussformel