Gesetze › HRG › 1. Kapitel Aufgaben der Hochschulen› 2. Abschnitt Studium und Lehre § 17 HRG Vorzeitiges Ablegen der Prüfung Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Hochschulrahmengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Prüfungsordnungen § 18 Hochschulgrade