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§ 17 HRG

Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

Hochschulrahmengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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