Gesetze › HRG › 1. Kapitel Aufgaben der Hochschulen› 3. Abschnitt Forschung § 26 HRG Entwicklungsvorhaben Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß. Hochschulrahmengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Forschung mit Mitteln Dritter § 27 Allgemeine Voraussetzungen