Gesetze › HRG › 5. Kapitel Staatliche Anerkennung § 71 HRG Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule Die Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des Landes Baden-Württemberg können den Abschlüssen eines vergleichbaren Studiengangs an einer staatlichen Hochschule gleichgestellt werden. Hochschulrahmengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 70 Anerkennung von Einrichtungen § 72 Anpassungsfristen