Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle