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§ 12 HSchmidtStiftG

Gebühren

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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