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§ 11 HSeeZG

Unberührtheitsklausel

(1)

Maßnahmen der Bundespolizei auf See seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres nach dem Bundespolizeigesetz erfolgen unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz.

(2)

Die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht abweichend geregelt.

Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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