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§ 10 HStatG

Auskunftserteilung

(1)

Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.

(2)

Auskunftspflichtig sind:

  1. 1.

    für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen,

  2. 2.

    für die Erhebungen nach § 4 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,

  3. 3.

    für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen,

  4. 4.

    für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen.

(3)

Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(4)

Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.

(5)

(weggefallen)

Hochschulstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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