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§ 2 HStatG

Erhebungsbereich

Die Erhebungen erstrecken sich auf:

  1. 1.

    Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,

  2. 2.

    staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen, und

  3. 3.

    Berufsakademien.

Hochschulstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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