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§ 4 HStatG

Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)

Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:

  1. 1.

    Bezeichnung der Hochschule;

  2. 2.

    Geschlecht;

  3. 3.

    Geburtsmonat und -jahr;

  4. 4.

    Staatsangehörigkeit;

  5. 5.

    Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;

  6. 6.

    Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;

  7. 7.

    Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;

  8. 8.

    Prüfungserfolg und Gesamtnote;

  9. 9.

    bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;

  10. 10.

    Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);

  11. 11.

    Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;

  12. 12.

    Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;

  13. 13.

    für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.

Hochschulstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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