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§ 2 HufBeschlG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Hufbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;

  2. 2.

    Klauenbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.

Hufbeschlaggesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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