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§ 5 HufBeschlG

Anerkennung der Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen

(1)

Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin wird staatlich anerkannt, wer

  1. 1.

    die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin,

  2. 2.

    eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin,

  3. 3.

    für den in Nummer 2 genannten Zeitraum den jährlichen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen,

  4. 4.

    die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und

  5. 5.

    eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin

nachweist.

(2)

Die Fortbildung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin hat zum Ziel, Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen zu befähigen, als Lehrkraft an Hufbeschlagschulen praktische und theoretische Unterweisungen im Rahmen der Ausbildung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen in pädagogisch geeigneter Art und Weise vorzunehmen sowie besonders anspruchsvolle Arbeiten des Huf- und Klauenbeschlages unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik durchzuführen.

Hufbeschlaggesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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