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§ 9 HufBeschlG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt,

  3. 3.

    entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder

  4. 4.

    einer Rechtsverordnung nach

    1. a)

      § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder

    2. b)

      § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Hufbeschlaggesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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