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§ 5 HundVerbrEinfG

Strafvorschriften

(1)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.

(2)

Der Versuch ist strafbar.

(3)

Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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