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§ 1 HundVerbrEinfVO

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.

    Begleitperson:eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;

  2. 2.

    Nämlichkeit:Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.

Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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