§ 3 HWirtMeistPrV
Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile
- 1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,
- 2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle