Gesetze › HwO › Fünfter Teil Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften› Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften § 121 HwO Der Meisterprüfung im Sinne des § 45 bleiben die in § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prüfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelegt worden sind. Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 120 § 122