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§ 39a HwO

(1)

Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt.

(2)

§ 31 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35b und 38 gelten entsprechend.

Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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