Gesetze › HwO › Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk› Fünfter Abschnitt Regelung und Überwachung der Berufsausbildung § 41 HwO Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 40a § 41a