Gesetze › HwO › Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk› Achter Abschnitt Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung § 42p HwO Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42o § 42q