Gesetze › HwO › Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk› Achter Abschnitt Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung § 42s HwO Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42p bis 42r entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42r § 42t