Gesetze › HwO › Vierter Teil Organisation des Handwerks› Erster Abschnitt Handwerksinnungen § 53 HwO Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig. Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 52 § 54