Gesetze › HwO › Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes› Erster Abschnitt Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks § 5b HwO Verfahren über eine einheitliche Stelle Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5a § 6