AdvoCite

§ 63 HwO

Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die Mitglieder der Handwerksinnung im Sinne des § 58 Abs. 1. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.

Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved