Gesetze › HwO › Vierter Teil Organisation des Handwerks› Erster Abschnitt Handwerksinnungen § 71a HwO Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht. Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 71 § 72