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§ 7a HwO

(1)

Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2)

§ 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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