§ 4 HwO§16V
Beschlüsse der Schlichtungskommission
(1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle