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§ 4 HwO§16V

Beschlüsse der Schlichtungskommission

(1)

Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2)

Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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