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§ 2 HwO§5aAbs2V

Art der zu übermittelnden Daten

Folgende personenbezogene Daten der Kammerzugehörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist:

  1. 1.

    Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters,

  2. 2.

    Datum der Übernahme der Betriebsleitung,

  3. 3.

    Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers,

  4. 4.

    Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-mail-Adresse des Betriebs,

  5. 5.

    Unternehmens- und Geschäftsgegenstand,

  6. 6.

    Betriebsgröße,

  7. 7.

    weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, für die derselbe Betriebsleiter zuständig ist.

Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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