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§ 3 HwStatG

Vierteljährliche Erhebung

(1)

Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.

(2)

Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

  1. 1.

    Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,

  2. 2.

    Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,

  3. 3.

    hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,

  4. 4.

    ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.

(3)

Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.

(4)

(weggefallen)

Handwerkstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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