Gesetze › HwWahlO › Neunter Abschnitt Beschwerdeverfahren, Kosten § 22 HwWahlO Die Kosten der Wahl trägt die Handwerkskammer. Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Anlage zur Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern