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§ 11 HypKrlosErklG

(1)

Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich.

(2)

Die Erteilung eines neuen Briefes ist gebührenfrei.

Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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