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§ 3 HypKrlosErklG

(1)

An die Stelle der Glaubhaftmachung des Verlustes der Urkunde (§ 468 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) tritt die Glaubhaftmachung der in § 1 bezeichneten Tatsachen.

(2)

Der Antragsteller soll angeben, was ihm über den Verbleib des Briefes bekannt ist.

Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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