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§ 1 HZvV 7

In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten

  1. 1.

    der Firma Peter Roth KG, Saarbrücken, und

  2. 2.

    der Firma Halberg-Guss GmbH, Saarbrücken-Brebach.

Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.

Siebte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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