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§ 2 IFG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;

  2. 2.

    Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

Informationsfreiheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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