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§ 2 IFGGebV

Befreiung und Ermäßigung

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

Informationsgebührenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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