Gesetze › IfSG › 5. Abschnitt Bekämpfung übertragbarer Krankheiten § 26 IfSG Teilnahme des behandelnden Arztes Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen. Infektionsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Ermittlungen § 27 Gegenseitige Unterrichtung