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§ 26 IfSG

Teilnahme des behandelnden Arztes

Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.

Infektionsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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