Gesetze › IfSG › 9. Abschnitt Tätigkeiten mit Krankheitserregern § 46 IfSG Tätigkeit unter Aufsicht Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist. Infektionsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 45 Ausnahmen § 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis