Gesetze › IfSG › 9. Abschnitt Tätigkeiten mit Krankheitserregern § 48 IfSG Rücknahme und Widerruf Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. Infektionsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis § 49 Anzeigepflichten