Gesetze › IfSG › 12. Abschnitt Entschädigung in besonderen Fällen § 67 IfSG Pfändung Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden. Infektionsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 66 Zahlungsverpflichteter § 68 Rechtsweg