Gesetze › IMFAbkG Art. 4 IMFAbkG Die Deutsche Bundesbank wickelt den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Internationalen Währungsfonds nach Artikel V Abschnitt 1 des Übereinkommens ab. Sie ist Hinterlegungsstelle nach Artikel XIII Abschnitt 2 des Übereinkommens. IWF-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 3 Art. 5