Gesetze › IMFAbkG Art. 8 IMFAbkG Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich bei der Anwendung des Übereinkommens ergeben. IWF-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 7 Art. 9