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§ 2 ImGwGMeldV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind

  1. 1.

    Verpflichtete: Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes;

  2. 2.

    am Erwerbsvorgang Beteiligte: Die Vertragspartner des Verpflichteten, die Vertragsparteien des Erwerbsvorgangs nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes sowie die für diese auftretenden Personen;

  3. 3.

    wirtschaftlich Berechtigte: Wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 des Geldwäschegesetzes;

  4. 4.

    Geschäftsgegenstände: Grundstücke oder Gesellschaftsanteile, auf die sich Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes beziehen;

  5. 5.

    Drittstaaten: Solche nach § 1 Absatz 17 des Geldwäschegesetzes;

  6. 6.

    Erwerbsvorgänge: Rechtsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes einschließlich deren Vorbereitung.

Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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